Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen (Gambia)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 179/1987Bundesgesetzblatt Nr. 179 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel 14
Beratungen und Abänderungen
1. Im Geiste enger Zusammenarbeit werden einander die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Parteien von Zeit zu Zeit konsultieren, um die Durchführung und zufriedenstellende Erfüllung der Bestimmungen dieses Abkommens und seiner Anhänge zu gewährleisten.
2. Wenn eine der Vertragschließenden Parteien es für wünschenswert hält, irgendeine Bestimmung dieses Abkommens abzuändern, so kann sie um Konsultationen mit der anderen Vertragschließenden Partei ersuchen. Solche Konsultationen (die durch Gespräche oder Schriftwechsel zwischen den Luftfahrtbehörden vorbereitet werden können) haben innerhalb eines Zeitraumes von sechzig (60) Tagen nach dem Zeitpunkt des Ersuchens zu beginnen, sofern nicht beide Vertragschließenden Parteien eine Verlängerung dieses Zeitraumes vereinbaren. Auf diese Weise vereinbarte Abänderungen sind von jeder Vertragschließenden Partei im Einklang mit ihren verfassungsmäßigen Verfahren zu genehmigen.
3. Abänderungen des Anhangs I sind zwischen den entsprechenden Behörden der Vertragschließenden Parteien zu vereinbaren.3. Abänderungen des Anhangs römisch eins sind zwischen den entsprechenden Behörden der Vertragschließenden Parteien zu vereinbaren.
Zuletzt aktualisiert am
06.09.2019
Dokumentnummer
NOR12150847
Alte Dokumentnummer
N9198711924L