Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen (Gambia)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 179/1987Bundesgesetzblatt Nr. 179 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel 9
Direkter Transitverkehr
Fluggäste, Fracht und Post im direkten Transitverkehr durch das Hoheitsgebiet beider Vertragschließenden Parteien, die nicht den für diesen Zweck vorgesehenen Bereich des Flughafens verlassen, unterliegen nur einer vereinfachten Kontrolle, ausgenommen im Hinblick auf Sicherheitsmaßnahmen gegen Gewalttaten und Luftpiraterie. Gepäck-, Fracht- und Postsendungen im direkten Transitverkehr sind von Zollgebühren und ähnlichen Abgaben befreit.
Schlagworte
Gepäcksendung, Frachtsendung
Zuletzt aktualisiert am
06.09.2019
Dokumentnummer
NOR12150842
Alte Dokumentnummer
N9198711919L