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Anl. 1

Fassungen
ab 01.10.1987 — BGBl. Nr. 546/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1 heute01.10.1987 BGBl. Nr. 546/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Indonesien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 546 aus 1987,

Typ

Vertrag – Indonesien

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

01.10.1987BGBl. Nr. 546/1987

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Anhang Abschnitt römisch eins

  1. Ziffer eins
    Flugstrecken, die von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der Republik Indonesien in beiden Richtungen betrieben werden:

Abflugpunkte

Zwischenpunkte

Ankunftspunkte

Punkte darüber hinaus

Punkte in Indonesien

2 Punkte in Südostasien

2 Punkte auf dem Asiatischen Subkontinent Dubai oder Abu Dhabi und Kairo

Wien

2 Punkte in Europa

  1. Ziffer 2
    Flugstrecken, die von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der Republik Österreich in beiden Richtungen betrieben werden:

Abflugpunkte

Zwischenpunkte

Ankunftspunkte

Punkte darüber hinaus

Punkte in Österreich

2 Punkte im Golfgebiet

2 Punkte auf dem Asiatischen Subkontinent

2 Punkte in Südostasien

Jakarta

2 Punkte im Bereich Australien/Neuseeland

Abschnitt römisch zwei

Das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen einer Vertragschließenden Partei kann bei einem oder allen Flügen darauf verzichten, irgendeinen der obigen Punkte anzufliegen, vorausgesetzt, daß die vereinbarten Fluglinien auf dieser Flugstrecke in dem Hoheitsgebiet dieser Vertragschließenden Partei ihren Ausgangspunkt und Endpunkt haben.

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2019

Gesetzesnummer

10011659

Dokumentnummer

NOR12150828

Alte Dokumentnummer

N9198711285X