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Art. 10

Fassungen
ab 01.10.1987 — BGBl. Nr. 546/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute01.10.1987 BGBl. Nr. 546/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Indonesien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 546 aus 1987,

Typ

Vertrag – Indonesien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

01.10.1987BGBl. Nr. 546/1987

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 10

Überweisung von Erträgen

  1. Ziffer eins
    Jede Vertragschließende Partei gewährt dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragschließenden Partei das Recht, den von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragschließenden Partei in ihrem Hoheitsgebiet im Zusammenhang mit der Beförderung von Fluggästen, Gepäck, Post und Fracht erzielten Überschuß der Einnahmen über die Ausgaben jederzeit, wann immer darum ersucht wird, in jeder frei konvertierbaren Währung zum vorherrschenden Wechselkurs frei zu überweisen.
  2. Ziffer 2
    Besteht zwischen den Vertragschließenden Parteien eine besondere Zahlungsvereinbarung, sind die Überweisungen gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung vorzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2019

Gesetzesnummer

10011659

Dokumentnummer

NOR12150820

Alte Dokumentnummer

N9198711277X