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Art. 15

Fassungen
ab 01.10.1987 — BGBl. Nr. 546/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 15 heute01.10.1987 BGBl. Nr. 546/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Indonesien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 546 aus 1987,

Typ

Vertrag – Indonesien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

01.10.1987BGBl. Nr. 546/1987

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 15

Beendigung

Jede der Vertragschließenden Parteien kann der anderen Vertragschließenden Partei jederzeit schriftlich auf diplomatischem Weg ihren Entschluß bekanntgeben, dieses Abkommen zu kündigen; eine solche Benachrichtigung ist gleichzeitig der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zur Kenntnis zu bringen. In einem solchen Fall tritt das Abkommen zwölf (12) Monate nach dem Zeitpunkt des Eintreffens der Kündigung bei der anderen Vertragschließenden Partei außer Kraft, sofern die Kündigung nicht vor Ablauf dieses Zeitraumes einvernehmlich zurückgezogen wird. Wenn keine Empfangsbestätigung durch die andere Vertragschließende Partei erfolgt, gilt die Kündigung als vierzehn (14) Tage nach Empfang durch die Internationale Zivilluftfahrtorganisation eingegangen.

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2019

Gesetzesnummer

10011659

Dokumentnummer

NOR12150825

Alte Dokumentnummer

N9198711282X