Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und Italien über die Benützung des Hafens von Triest
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 228/1987Bundesgesetzblatt Nr. 228 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Text
Artikel 2
Gebühren für Mineralöl und seine Derivate
Mineralöl und seine Derivate, die in Triest umgeschlagen werden und für Österreich bestimmt sind, unterliegen der Zahlung von einem Fünftel der jeweils geltenden Fiskalgebühr und von zwei Dritteln der jeweils geltenden Hafengebühr für entladene Waren, jedenfalls aber einer Mindesthafengebühr von 180 Lire pro Tonne.
Zuletzt aktualisiert am
31.01.2020
Dokumentnummer
NOR12150893
alte Dokumentnummer
N9198714670L