Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Auslandspostgebühren - Neufestsetzung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 455/1987 aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996Bundesgesetzblatt Nr. 455 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 765 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
99/07 Post- und Fernmeldewesen
Text
Artikel IIArtikel römisch zwei
WERTBRIEFE
Beförderungsgebühren:
Die Gebühr je Sendung setzt sich zusammen aus:
Schilling
der Gebühr für einen Einschreibbrief von gleichem
Gewicht und gleicher Bestimmung und
der Wertgebühr für je S 1000,- der Wertangabe ....... 5,-
Sonstige Wertbriefgebühren:
Es sind die „sonstigen Briefpostgebühren'' anzuwenden.
Flugzuschläge:
Es sind die Flugzuschläge für Briefe anzuwenden.
Dokumentnummer
NOR12150785
Alte Dokumentnummer
N9198710550Y