Rechtstracker.at

Art. 5

Fassungen
01.02.1986 bis 31.12.1996 — BGBl. Nr. 455/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 501.02.198631.12.1996 BGBl. Nr. 455/1987 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Auslandspostgebühren - Neufestsetzung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 455 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 765 aus 1996,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.02.1986BGBl. Nr. 455/1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996

Index

99/07 Post- und Fernmeldewesen

Text

Artikel römisch fünf

NACHNAHMESENDUNGEN

                                                         Schilling

   Gebühr für das Verlangen des Absenders auf

     Übermittlung des Nachnahmebetrages mit einer

     Nachnahmepostanweisung oder

     Nachnahmeverrechnungspostanweisung ................    28,-

   Gebühr für das Verlangen des Absenders auf

     Überweisung oder Einzahlung des Nachnahmebetrages

     auf ein Postscheckkonto im Bestimmungs- oder

     Aufgabeland .......................................     3,-

   Gebühr für die Überweisung oder Einzahlung des

     Nachnahmebetrages auf ein Postscheckkonto .........    12,-

Schlagworte

Bestimmungsland

Gesetzesnummer

10011663

Dokumentnummer

NOR12150788

Alte Dokumentnummer

N9198710553Y