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Art. 7

Fassungen
01.01.1992 bis 31.12.1996
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 701.01.199231.12.1996 aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Auslandspostgebühren - Neufestsetzung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 455 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 765 aus 1996,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

01.01.1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996

Index

99/07 Post- und Fernmeldewesen

Text

Artikel römisch sieben

SONSTIGE GEBÜHRENRECHTLICHE

BESTIMMUNGEN

Die Drucksachengebühr wird für Zeitungen und Zeitschriften, soweit die von der inländischen Gesetzgebung für die Versendung zur Zeitungsbeförderungsgebühr geforderten Voraussetzungen erfüllt werden, um 50% ermäßigt; ausgenommen sind geschäftliche Drucksachen wie Kataloge, Prospekte, Preislisten usw., ohne Rücksicht auf die Regelmäßigkeit ihres Erscheinens, ferner gedruckte Werbeblätter, die Zeitungen und Zeitschriften beigefügt werden.

Für alle Absender von Büchern, Broschüren, Musiknoten und Landkarten wird die Drucksachengebühr um 50% ermäßigt; Voraussetzung für die Ermäßigung ist, daß die Bücher usw., abgesehen vom Aufdruck auf dem Umschlag und den Schutzblättern, keinerlei Anzeigen oder Werbung enthalten.

Für Drucksachen, die in einem besonderen Beutel an die Anschrift desselben Empfängers in demselben Bestimmungsort gerichtet sind, wird eine Ermäßigung der vollen und der ermäßigten Drucksachengebühr um 10% gewährt. Die Gebühr wird nach dem Gesamtgewicht des Beutels in Gewichtsstufen zu je einem Kilogramm berechnet. Bei eingeschriebener Aufgabe ist eine Gesamteinschreibgebühr von S 85,- je Beutel zu entrichten. Die Eilgebühr beträgt 125 S, die Zollstellungsgebühr 65 S für jeden Beutel.

Blindensendungen sind von allen Postgebühren (Beförderungsgebühren und sonstigen Gebühren) befreit; zu entrichten sind jedoch allfällige Flugzuschläge.

Die ermittelten Postgebühren sind auf volle zehn Groschen aufzurunden, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.

In den Zollausschlußgebieten (Kleinwalsertal und Jungholz, Tirol) gilt für den gesamten Postverkehr mit der Bundesrepublik Deutschland ein Sondertarif.

Gesetzesnummer

10011663

Dokumentnummer

NOR12150790

Alte Dokumentnummer

N9198710555Y