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Art. 2 CSC

Fassungen
ab 28.08.1987 — BGBl. Nr. 552/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute28.08.1987 BGBl. Nr. 552/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Internationales Übereinkommen über sichere Container

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 552 aus 1987,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

28.08.1987BGBl. Nr. 552/1987

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

CSC

Index

99/08 Technik (Eichrecht, Vermessungsrecht, Beschussrecht ua.)

Text

Artikel römisch zwei

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist

  1. Ziffer eins
    „Container'' ein Transportgefäß, das
    1. Litera a
      von dauerhafter Beschaffenheit und daher genügend widerstandsfähig ist, um wiederholt verwendet werden zu können;
    2. Litera b
      besonders dafür gebaut ist, um die Beförderung von Gütern durch einen oder mehrere Verkehrsträger ohne Umladung des Inhalts zu erleichtern;
    3. Litera c
      so gebaut ist, daß es gesichert und/oder leicht umgeschlagen werden kann und hierfür Eckbeschläge hat;
    4. Litera d
      so bemessen ist, daß die von den vier äußeren Ecken des Bodens begrenzte Fläche entweder:
    5. Litera i
      mindestens 14 m2 (150 Quadratfuß) oder
      1. Sub-Litera, i, i
        mindestens 7 m2 (75 Quadratfuß) beträgt, wenn dieser Container mit oberen Eckbeschlägen versehen ist.
Der Begriff „Container'' schließt weder Fahrzeuge noch die Verpackung ein, jedoch sind Container, die auf Chassis befördert werden, eingeschlossen.
  1. Ziffer 2
    „Eckbeschläge'' eine Anordnung von Öffnungen und Flächen an der Ober- und/oder Unterseite eines Containers für Umschlag, Stapelung und/oder Sicherung.
  2. Ziffer 3
    „Verwaltung'' die Regierung einer Vertragspartei, unter deren
Zuständigkeit Container zugelassen werden.
  1. Ziffer 4
    „Zugelassen'' von der Verwaltung zugelassen.
  2. Ziffer 5
    „Zulassung'' die Entscheidung einer Verwaltung, daß ein Baumuster oder ein Container die nach diesem Übereinkommen vorgesehene Sicherheit gewährleistet.
  3. Ziffer 6
    „Internationale Beförderung'' eine Beförderung, deren Abgangs- und Bestimmungsorte in den Hoheitsgebieten von zwei Ländern liegen, von denen mindestens eines dieses Übereinkommen anwendet. Dieses Übereinkommen gilt auch, wenn ein Teil einer Beförderung zwischen zwei Ländern in dem Hoheitsgebiet eines Landes stattfindet, auf das dieses Übereinkommen Anwendung findet.
  4. Ziffer 7
    „Ladung'' Güter und Gegenstände jeder Art, die in den Containern
befördert werden.
  1. Ziffer 8
    „Neuer Container'' einen Container, mit dessen Herstellung am
oder nach dem Tage des Inkrafttretens dieses Übereinkommens begonnen wurde.
  1. Ziffer 9
    „Vorhandener Container'' einen Container, der kein neuer
Container ist.
  1. Ziffer 10
    „Eigentümer'' den Eigentümer im Sinne der innerstaatlichen
Rechtsvorschriften der Vertragspartei oder den Mieter oder den Verwahrer, wenn die Parteien eines Vertrages vereinbaren, daß der Mieter oder Verwahrer die Haftung des Eigentümers für die Instandhaltung und Überprüfung des Containers entsprechend den Bestimmungen dieses Übereinkommens übernimmt.
  1. Ziffer 11
    „Containertyp'' das von der Verwaltung zugelassene Baumuster.
  2. Ziffer 12
    „Seriencontainer'' einen Container, der dem zugelassenen
Baumuster entsprechend hergestellt wurde.
  1. Ziffer 13
    „Prototyp'' einen Container, der für die in einer Baumuster-Serie hergestellten oder herzustellenden Container repräsentativ ist.
  2. Ziffer 14
    „Höchstes Bruttogewicht'' oder „R'' (Rating) das höchste
zulässige Gesamtgewicht des Containers und seiner Ladung.
  1. Ziffer 15
    „Eigengewicht'' das Gewicht des leeren Containers
einschließlich aller ständig angebrachten Zusatzausrüstungen.
  1. Ziffer 16
    „Höchste zulässige Nutzlast'' oder „P'' die Differenz zwischen
dem höchsten Bruttogewicht und dem Eigengewicht.

Schlagworte

Oberseite, Abgangsort

Gesetzesnummer

10011664

Dokumentnummer

NOR12150793

alte Dokumentnummer

N9198711250X