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Art. 4 CSC

Fassungen
ab 28.08.1987 — BGBl. Nr. 552/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute28.08.1987 BGBl. Nr. 552/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Internationales Übereinkommen über sichere Container

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 552 aus 1987,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

28.08.1987BGBl. Nr. 552/1987

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

CSC

Index

99/08 Technik (Eichrecht, Vermessungsrecht, Beschussrecht ua.)

Text

Artikel römisch vier

Prüfung, Besichtigung,

Zulassung und Instandhaltung

  1. Ziffer eins
    Zur Durchführung der Bestimmungen nach Anlage römisch eins führt jede Verwaltung ein wirksames Verfahren für die Prüfung, Besichtigung und Zulassung der Container entsprechend den in diesem Übereinkommen festgelegten Kriterien ein; sie kann jedoch ordnungsgemäß von ihr beauftragte Organisationen mit der Prüfung, Besichtigung und Zulassung betrauen.
  2. Ziffer 2
    Eine Verwaltung, die eine Organisation mit dieser Prüfung, Besichtigung und Zulassung beauftragt, unterrichtet den Generalsekretär der Zwischenstaatlichen Beratenden Seeschiffahrts-Organisation (nachstehend als „die Organisation'' bezeichnet) darüber, der die Vertragsparteien in Kenntnis setzt.
  3. Ziffer 3
    Der Zulassungsantrag kann an die Verwaltung jeder Vertragspartei gerichtet werden.
  4. Ziffer 4
    Jeder Container ist nach Anlage römisch eins in sicherem Zustand zu erhalten.
  5. Ziffer 5
    Entspricht ein zugelassener Container nicht den Anlagen römisch eins und römisch zwei, so wird die zuständige Verwaltung die von ihr für erforderlich angesehenen Maßnahmen treffen, damit der Container diesen Vorschriften entspricht, oder um die Zulassung zu entziehen.

Gesetzesnummer

10011664

Dokumentnummer

NOR12150795

alte Dokumentnummer

N9198711252X