Jeder nach Artikel III zugelassene Container unterliegt auf dem Hoheitsgebiet der Vertragsparteien einer Kontrolle, die von Personen ausgeübt wird, welche hierzu von den Vertragsparteien ordnungsgemäß ermächtigt worden sind. Diese Kontrolle ist auf die Überprüfung zu beschränken, ob der Container ein gültiges diesem Übereinkommen entsprechendes Sicherheits-Zulassungsschild trägt, es sei denn, daß wichtige Gründe für die Annahme sprechen, daß der Zustand des Containers eine offensichtliche Gefährdung der Sicherheit darstellt. In diesem Fall übt die mit der Kontrolle beauftragte Person diese nur soweit aus, wie es notwendig ist, um sicherzustellen, daß der Container vor seiner Weiterverwendung den Sicherheitsvorschriften wieder entspricht.Jeder nach Artikel römisch drei zugelassene Container unterliegt auf dem Hoheitsgebiet der Vertragsparteien einer Kontrolle, die von Personen ausgeübt wird, welche hierzu von den Vertragsparteien ordnungsgemäß ermächtigt worden sind. Diese Kontrolle ist auf die Überprüfung zu beschränken, ob der Container ein gültiges diesem Übereinkommen entsprechendes Sicherheits-Zulassungsschild trägt, es sei denn, daß wichtige Gründe für die Annahme sprechen, daß der Zustand des Containers eine offensichtliche Gefährdung der Sicherheit darstellt. In diesem Fall übt die mit der Kontrolle beauftragte Person diese nur soweit aus, wie es notwendig ist, um sicherzustellen, daß der Container vor seiner Weiterverwendung den Sicherheitsvorschriften wieder entspricht.