Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
ASOR-Durchführungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 521/1987Bundesgesetzblatt Nr. 521 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Text
Abschnitt 1
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Anwendungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
Dieses Bundesgesetz dient der Durchführung des Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen (ASOR) und ist anzuwenden auf:
die Personenbeförderung auf Straßen mit öffentlichem Verkehr (§ 1 Abs. 1 StVO 1960), die durchgeführt wird im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehrdie Personenbeförderung auf Straßen mit öffentlichem Verkehr (Paragraph eins, Absatz eins, StVO 1960), die durchgeführt wird im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr
zwischen den Gebieten zweier Vertragsparteien,
von und nach dem Gebiet derselben Vertragspartei und gegebenenfalls im Rahmen solcher Verkehrsdienste im Transit sowohl durch das Gebiet einer anderen Vertragspartei als auch durch das Gebiet eines Nichtvertragsstaates, und zwar
mit Fahrzeugen, die im Gebiet einer Vertragspartei zugelassen sind und die nach ihrer Bauart und Ausrüstung zur Beförderung von Personen bestimmt sind und außer dem Lenkerplatz Plätze für mehr als acht Personen aufweisen (§ 2 Z 7 KFG 1967);mit Fahrzeugen, die im Gebiet einer Vertragspartei zugelassen sind und die nach ihrer Bauart und Ausrüstung zur Beförderung von Personen bestimmt sind und außer dem Lenkerplatz Plätze für mehr als acht Personen aufweisen (Paragraph 2, Ziffer 7, KFG 1967);
auf Leerfahrten im Zusammenhang mit diesen Verkehrsdiensten.
Zuletzt aktualisiert am
22.04.2016
Dokumentnummer
NOR12150973
Alte Dokumentnummer
N9198717791R