Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
ab 01.01.1988 — BGBl. Nr. 521/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 11 heute01.01.1988 BGBl. Nr. 521/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

ASOR-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 521 aus 1987,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.01.1988BGBl. Nr. 521/1987

Außerkrafttretensdatum

Index

90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht

Text

Abschnitt 7

Ahndung von Zuwiderhandlungen

Paragraph 11,

Sofern nicht der Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung vorliegt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 S zu bestrafen, wer

  1. Ziffer eins
    als Verkehrsunternehmer
    1. Litera a
      eine Beförderung durchführt, die den Bestimmungen des Paragraph 3, widerspricht;
    2. Litera b
      entgegen Paragraph 6, Absatz eins, ein Fahrtenheft auf eine andere Person oder ein anderes Verkehrsunternehmen überträgt;
    3. Litera c
      entgegen Paragraph 6, Absatz 2 und 3 dieses Bundesgesetzes das Fahrtenblatt nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig vor Beginn einer jeden Fahrt ausfüllt;
    4. Litera d
      entgegen Paragraph 7, Absatz 2, dieses Bundesgesetzes die dort bezeichneten Unterlagen nicht mindestens ein Jahr lang aufbewahrt;
    5. Litera e
      entgegen Paragraph 8, Absatz 2, das Fahrtenblatt und das Muster des Deckblattes des Kontrolldokumentes den zuständigen Kontrollorganen nicht vorweist und aushändigt;
  2. Ziffer 2
    als Lenker
    1. Litera a
      eine Beförderung durchführt, die den Bestimmungen des Paragraph 3, widerspricht;
    2. Litera b
      die Liste der Fahrgäste nach Paragraph 6, Absatz 5, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erstellt;
    3. Litera c
      im Falle des Paragraph 6, Absatz 6, 2, Satz die Zahl der Fahrgäste nicht oder nicht richtig angibt;
    4. Litera d
      entgegen Paragraph 8, Absatz 2, das Original des Fahrtenblattes und das Muster des Deckblattes des Kontrolldokumentes nicht mitführt oder den Kontrollberechtigten nicht zur Prüfung aushändigt.

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2016

Gesetzesnummer

10011667

Dokumentnummer

NOR12150983

alte Dokumentnummer

N9198717801R