Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
ASOR-Durchführungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 521/1987Bundesgesetzblatt Nr. 521 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Text
Abschnitt 7
Ahndung von Zuwiderhandlungen
§ 11.Paragraph 11,
Sofern nicht der Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung vorliegt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 S zu bestrafen, wer
als Verkehrsunternehmer
eine Beförderung durchführt, die den Bestimmungen des § 3 widerspricht;eine Beförderung durchführt, die den Bestimmungen des Paragraph 3, widerspricht;
entgegen § 6 Abs. 1 ein Fahrtenheft auf eine andere Person oder ein anderes Verkehrsunternehmen überträgt;entgegen Paragraph 6, Absatz eins, ein Fahrtenheft auf eine andere Person oder ein anderes Verkehrsunternehmen überträgt;
entgegen § 6 Abs. 2 und 3 dieses Bundesgesetzes das Fahrtenblatt nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig vor Beginn einer jeden Fahrt ausfüllt;entgegen Paragraph 6, Absatz 2 und 3 dieses Bundesgesetzes das Fahrtenblatt nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig vor Beginn einer jeden Fahrt ausfüllt;
entgegen § 7 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes die dort bezeichneten Unterlagen nicht mindestens ein Jahr lang aufbewahrt;entgegen Paragraph 7, Absatz 2, dieses Bundesgesetzes die dort bezeichneten Unterlagen nicht mindestens ein Jahr lang aufbewahrt;
entgegen § 8 Abs. 2 das Fahrtenblatt und das Muster des Deckblattes des Kontrolldokumentes den zuständigen Kontrollorganen nicht vorweist und aushändigt;entgegen Paragraph 8, Absatz 2, das Fahrtenblatt und das Muster des Deckblattes des Kontrolldokumentes den zuständigen Kontrollorganen nicht vorweist und aushändigt;
als Lenker
eine Beförderung durchführt, die den Bestimmungen des § 3 widerspricht;eine Beförderung durchführt, die den Bestimmungen des Paragraph 3, widerspricht;
die Liste der Fahrgäste nach § 6 Abs. 5 nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erstellt;die Liste der Fahrgäste nach Paragraph 6, Absatz 5, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erstellt;
im Falle des § 6 Abs. 6, 2. Satz die Zahl der Fahrgäste nicht oder nicht richtig angibt;im Falle des Paragraph 6, Absatz 6, 2, Satz die Zahl der Fahrgäste nicht oder nicht richtig angibt;
entgegen § 8 Abs. 2 das Original des Fahrtenblattes und das Muster des Deckblattes des Kontrolldokumentes nicht mitführt oder den Kontrollberechtigten nicht zur Prüfung aushändigt.entgegen Paragraph 8, Absatz 2, das Original des Fahrtenblattes und das Muster des Deckblattes des Kontrolldokumentes nicht mitführt oder den Kontrollberechtigten nicht zur Prüfung aushändigt.
Zuletzt aktualisiert am
22.04.2016
Dokumentnummer
NOR12150983
alte Dokumentnummer
N9198717801R