Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grenzversicherung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 371/1987 aufgehoben durch BGBl. Nr. 724/1994Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 724 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 1Artikel eins, Paragraph eins
Index
90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Text
Artikel IArtikel römisch eins
Die im § 6 Abs. 2 des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetzes 1987 vorgesehene Haftpflichtversicherung (Grenzversicherung) ist zu folgenden Bedingungen abzuschließen: Die im Paragraph 6, Absatz 2, des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetzes 1987 vorgesehene Haftpflichtversicherung (Grenzversicherung) ist zu folgenden Bedingungen abzuschließen:
§ 1. (1) Durch die Grenzversicherung übernimmt der Versicherer für Schadenereignisse, die durch die Verwendung des versicherten Kraftfahrzeuges oder Anhängers im Gebiet der Republik Österreich verursacht werden, die Verpflichtungen eines Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherers im Umfang der für Fahrzeuge mit inländischem Kennzeichen vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung.Paragraph eins, (1) Durch die Grenzversicherung übernimmt der Versicherer für Schadenereignisse, die durch die Verwendung des versicherten Kraftfahrzeuges oder Anhängers im Gebiet der Republik Österreich verursacht werden, die Verpflichtungen eines Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherers im Umfang der für Fahrzeuge mit inländischem Kennzeichen vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung.
(2)Absatz 2,Die Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsverhältnis ergeben sich aus den gesetzlichen und verordnungsmäßig festgesetzten Bestimmungen über die für Fahrzeuge mit inländischem Kennzeichen vorgeschriebene Haftpflichtversicherung.
Dokumentnummer
NOR12150970
Alte Dokumentnummer
N9198717787R