Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grenzversicherung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 371/1987 aufgehoben durch BGBl. Nr. 724/1994Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 724 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 3Artikel eins, Paragraph 3
Index
90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Text
§ 3. Sofern für das versicherte Fahrzeug nach Ablauf des Versicherungsvertrages keine andere für Österreich gültige Haftpflichtversicherung besteht, bleibt in Ansehung des geschädigten Dritten die Verpflichtung des Versicherers im Sinn des § 1 bestehen. Soweit der Versicherer den Dritten befriedigt, geht die Forderung des Dritten gegen den Versicherungsnehmer und die Versicherten auf ihn über. Paragraph 3, Sofern für das versicherte Fahrzeug nach Ablauf des Versicherungsvertrages keine andere für Österreich gültige Haftpflichtversicherung besteht, bleibt in Ansehung des geschädigten Dritten die Verpflichtung des Versicherers im Sinn des Paragraph eins, bestehen. Soweit der Versicherer den Dritten befriedigt, geht die Forderung des Dritten gegen den Versicherungsnehmer und die Versicherten auf ihn über.
Schlagworte
Zession, Legalzession
Dokumentnummer
NOR12150967
Alte Dokumentnummer
N9198717784R