Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kfz-Haftpflichtversicherung - Prämiennachlaß bei Anspruchsverzicht
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 370/1987 aufgehoben durch BGBl. Nr. 723/1994Bundesgesetzblatt Nr. 370 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 723 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Text
§ 1. (1) Bei den Fahrzeugen der Hauptgruppe II der Anlage zur Verordnung über die Gliederung des Tarifes in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, BGBl. Nr. 368/1987, steht dem Versicherungsnehmer ein Prämiennachlaß im Ausmaß von 20 vH der Tarifprämie zu, wenn er für den Fall, daß ihm gegen den Halter eines im Inland pflichthaftpflichtversicherten Fahrzeuges oder eine sonstige mitversicherte Person ein Ersatzanspruch aus der Beschädigung des versicherten Fahrzeuges entsteht, unter Erfüllung der Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetzes 1987 auf Ansprüche auf Ersatz von Mietkosten eines Ersatzfahrzeuges einschließlich eines Taxis und des Verdienstentganges, der auf die Nichtbenützbarkeit des Fahrzeuges zurückzuführen ist, verzichtet.Paragraph eins, (1) Bei den Fahrzeugen der Hauptgruppe römisch zwei der Anlage zur Verordnung über die Gliederung des Tarifes in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, Bundesgesetzblatt Nr. 368 aus 1987,, steht dem Versicherungsnehmer ein Prämiennachlaß im Ausmaß von 20 vH der Tarifprämie zu, wenn er für den Fall, daß ihm gegen den Halter eines im Inland pflichthaftpflichtversicherten Fahrzeuges oder eine sonstige mitversicherte Person ein Ersatzanspruch aus der Beschädigung des versicherten Fahrzeuges entsteht, unter Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 11, Absatz 2, des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetzes 1987 auf Ansprüche auf Ersatz von Mietkosten eines Ersatzfahrzeuges einschließlich eines Taxis und des Verdienstentganges, der auf die Nichtbenützbarkeit des Fahrzeuges zurückzuführen ist, verzichtet.
(2)Absatz 2,Dem Prämiennachlaß gemäß Abs. 1 steht nicht entgegen, wenn sich der Verzicht nicht auf Ansprüche auf Ersatz der Kosten für die angemessene Benützung von Taxis durch körperbehinderte Lenker von Ausgleichskraftfahrzeugen oder von Personen- oder Kombinationskraftwagen erstreckt, die entsprechend einer Auflage in einer gemäß § 65 Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, in der jeweils geltenden Fassung wegen eines Gebrechens im Sinn des § 35 Abs. 1 lit. c oder e der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399, in der jeweils geltenden Fassung bedingt erteilten Lenkerberechtigung umgebaut worden sind.Dem Prämiennachlaß gemäß Absatz eins, steht nicht entgegen, wenn sich der Verzicht nicht auf Ansprüche auf Ersatz der Kosten für die angemessene Benützung von Taxis durch körperbehinderte Lenker von Ausgleichskraftfahrzeugen oder von Personen- oder Kombinationskraftwagen erstreckt, die entsprechend einer Auflage in einer gemäß Paragraph 65, Absatz 2, des Kraftfahrgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267, in der jeweils geltenden Fassung wegen eines Gebrechens im Sinn des Paragraph 35, Absatz eins, Litera c, oder e der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 399, in der jeweils geltenden Fassung bedingt erteilten Lenkerberechtigung umgebaut worden sind.
Dokumentnummer
NOR12150971
Alte Dokumentnummer
N9198717789R