Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kfz-Haftpflichtversicherung - Prämienbemessung nach Schadenverlauf
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 369/1987 aufgehoben durch BGBl. Nr. 722/1994Bundesgesetzblatt Nr. 369 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 722 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Inkrafttretensdatum
06.03.1993
Außerkrafttretensdatum
31.08.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 722/1994
Index
90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Text
Grundstufe
§ 1. (1) Bei den Fahrzeugen der Hauptgruppen II und III der Anlage zur Verordnung über die Gliederung des Tarifes in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, BGBl. Nr. 368/1987, ist die Prämie nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen nach dem Schadenverlauf zu bemessen.Paragraph eins, (1) Bei den Fahrzeugen der Hauptgruppen römisch zwei und römisch drei der Anlage zur Verordnung über die Gliederung des Tarifes in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, Bundesgesetzblatt Nr. 368 aus 1987,, ist die Prämie nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen nach dem Schadenverlauf zu bemessen.
(2)Absatz 2,Ist auf einen Versicherungsvertrag nicht gemäß § 3a der Schadenverlauf eines früheren Versicherungsverhältnisses anzurechnen, so ist die erste Prämie nach der Prämienstufe 9 der aus der Anlage zu dieser Verordnung ersichtlichen Tabelle zu berechnen.Ist auf einen Versicherungsvertrag nicht gemäß Paragraph 3 a, der Schadenverlauf eines früheren Versicherungsverhältnisses anzurechnen, so ist die erste Prämie nach der Prämienstufe 9 der aus der Anlage zu dieser Verordnung ersichtlichen Tabelle zu berechnen.
Dokumentnummer
NOR12153705
Alte Dokumentnummer
N9199326695J