Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kfz-Haftpflichtversicherung - Prämienbemessung nach Schadenverlauf
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 369/1987 aufgehoben durch BGBl. Nr. 722/1994Bundesgesetzblatt Nr. 369 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 722 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3aParagraph 3 a
Inkrafttretensdatum
06.03.1993
Außerkrafttretensdatum
31.08.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 722/1994
Index
90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Text
Übergang der Einstufung
§ 3a. (1) Geht das Eigentum an einem Fahrzeug oder die Anwartschaft darauf auf eine andere Person über, so ist der bisherige Schadenverlauf des Versicherungsverhältnisses nur dann zu berücksichtigen, wenn im Zuge des Übergangs oder innerhalb eines Jahres nach dem ÜbergangParagraph 3 a, (1) Geht das Eigentum an einem Fahrzeug oder die Anwartschaft darauf auf eine andere Person über, so ist der bisherige Schadenverlauf des Versicherungsverhältnisses nur dann zu berücksichtigen, wenn im Zuge des Übergangs oder innerhalb eines Jahres nach dem Übergang
ein naher Angehöriger des früheren Versicherungsnehmers das Eigentum am Fahrzeug oder die Anwartschaft darauf erwirbt,
ein Leasingnehmer oder Mieter, dem das Fahrzeug während mindestens eines Jahres zum Gebrauch überlassen war, das Eigentum an ihm erwirbt,
ein Dienstnehmer, der das Fahrzeug während mindestens eines Jahres regelmäßig benützt hat, von seinem Dienstgeber das Eigentum an ihm oder die Anwartschaft darauf erwirbt.
(2)Absatz 2,Als nahe Angehörige gelten der Ehegatte, die Verwandten in gerader auf- und absteigender Linie und die im gemeinsamen Haushalt lebenden Geschwister. Hiebei sind den Kindern und Eltern Wahl- oder Pflegekinder und -eltern und der ehelichen Gemeinschaft eine eheähnliche gleichzuhalten. Beim Übergang auf einen nahen Angehörigen ist der bisherige Schadenverlauf jedoch nicht zu berücksichtigen, wenn der frühere Versicherungsnehmer im Sinn des Abs. 3 ein Ersatzfahrzeug erwirbt.Als nahe Angehörige gelten der Ehegatte, die Verwandten in gerader auf- und absteigender Linie und die im gemeinsamen Haushalt lebenden Geschwister. Hiebei sind den Kindern und Eltern Wahl- oder Pflegekinder und -eltern und der ehelichen Gemeinschaft eine eheähnliche gleichzuhalten. Beim Übergang auf einen nahen Angehörigen ist der bisherige Schadenverlauf jedoch nicht zu berücksichtigen, wenn der frühere Versicherungsnehmer im Sinn des Absatz 3, ein Ersatzfahrzeug erwirbt.
(3)Absatz 3,Erwirbt der Versicherungsnehmer an Stelle eines veräußerten Fahrzeuges oder eines Fahrzeuges, für das das versicherte Interesse weggefallen ist, ein anderes Fahrzeug, für das der Tarif die Bemessung der Prämie nach dem Schadenverlauf vorsieht, so ist auf ein für dieses Fahrzeug begründetes Versicherungsverhältnis der Schadenverlauf des früheren Versicherungsverhältnisses anzurechnen. Ein Fahrzeug gilt als an Stelle eines anderen erworben, wenn der Erwerb längstens sechs Monate vor oder innerhalb eines Jahres nach der Veräußerung oder dem Wegfall des versicherten Interesses erfolgt. Wird der Versicherungsvertrag nicht mit demselben Versicherer geschlossen, so hat der frühere Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Verlangen eine Bescheinigung über den Schadenverlauf des Versicherungsverhältnisses auszustellen.
(4)Absatz 4,Endet das Versicherungsverhältnis und wird für dasselbe Fahrzeug vom selben Versicherungsnehmer innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Versicherungsverhältnisses ein neuer Versicherungsvertrag geschlossen, so ist der Schadenverlauf des früheren Versicherungsverhältnisses auf das neue Versicherungsverhältnis anzurechnen. Wird der neue Versicherungsvertrag nicht mit demselben Versicherer geschlossen, so hat der frühere Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Verlangen eine Bescheinigung über den Schadenverlauf des Versicherungsverhältnisses auszustellen.
Schlagworte
Wahlkind, Pflegeeltern
Dokumentnummer
NOR12153708
Alte Dokumentnummer
N9199326698J