Rechtstracker.at

Anl. 1

Fassungen
01.01.1991 bis 31.08.1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 101.01.199131.08.1994 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 721/1994
Anl. 101.03.198831.12.1990 BGBl. Nr. 72/1988

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kfz-Haftpflichtversicherung - Tarifgliederung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 368 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 721 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

31.08.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 721/1994

Index

90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht

Text

                                                            Anlage

                                                          ----------

HAUPTGRUPPE römisch eins. KRAFTRÄDER

  1. Ziffer eins
    Motorfahrräder
    1. Litera a
      einsitzig
    2. Litera b
      zweisitzig oder zur Güterbeförderung bestimmt
  2. Ziffer 2
    Kleinmotorräder
  3. Ziffer 3
    Sonstige Motorräder und Motorräder mit Beiwagen mit einem Hubraum
    bis 125 cm3
    über 125 bis 200 cm3
    über 200 bis 250 cm3
    über 250 bis 350 cm3
    über 350 bis 500 cm3
    über 500 bis 750 cm3
    über 750 cm3
  4. Ziffer 4
    Motordreiräder
    mit einem Hubraum
    bis 125 cm3
    über 125 bis 200 cm3
    über 200 bis 250 cm3
    über 250 bis 350 cm3
    über 350 cm3
  5. Ziffer 5
    Krafträder zur gewerbsmäßigen Vermietung ohne Beistellung eines Lenkers
    Einteilung nach Anzahl der Sitze bzw. Hubraum wie Positionen 1 bis 4
  6. Ziffer 6
    Invalidenkraftfahrzeuge

HAUPTGRUPPE römisch zwei. PERSONEN- UND KOMBINATIONSKRAFTWAGEN

  1. Ziffer eins
    Personen- und Kombinationskraftwagen (einschließlich nach Leasingverträgen zum Gebrauch überlassene Kraftwagen) und Wohnmobile (Spezialkraftwagen, die überwiegend für Schlaf- oder Aufenthaltszwecke ausgestattet sind) bis zu einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von 3 500 kg
    1. Litera a
      mit nicht mehr als 5 Plätzen außer dem Lenkerplatz bis 12 kW (16 PS)
      über 12 bis 15 kW (16 bis 20 PS)
      über 15 bis 26 kW (20 bis 34 PS)
      über 26 bis 40 kW (34 bis 55 PS)
      über 40 bis 55 kW (55 bis 75 PS)
      über 55 bis 67 kW (75 bis 90 PS)
      über 67 bis 89 kW (90 bis 120 PS)
      über 89 kW (120 PS)
    2. Litera b
      mit mehr als 5 Plätzen außer dem Lenkerplatz Einteilung nach der Motorleistung wie a)
  2. Ziffer 2
    Personen- und Kombinationskraftwagen mit Antrieb durch elektrische Energie
  3. Ziffer 3
    Personen- und Kombinationskraftwagen zur gewerbsmäßigen Vermietung ohne Beistellung eines Lenkers
    Einteilung nach Anzahl der Plätze und Motorleistung wie Position 1

HAUPTGRUPPE römisch drei. PERSONEN- UND KOMBINATIONSKRAFTWAGEN ZUR

GEWERBSMÄSSIGEN BEFÖRDERUNG VON PERSONEN

  1. Ziffer eins
    Taxifahrzeuge
    Einteilung nach Anzahl der Plätze und Motorleistung wie Hauptgruppe römisch zwei, Position 1
  2. Ziffer 2
    Mietwagen
    Einteilung nach Anzahl der Plätze und Motorleistung wie Hauptgruppe römisch zwei, Position 1

HAUPTGRUPPE römisch vier. OMNIBUSSE UND OMNIBUSANHÄNGER

  1. Ziffer eins
    Omnibusse mit nicht mehr als 19 Plätzen (Sitz- und Stehplätze) außer dem Lenkerplatz
    für je weitere angefangene 5 Plätze
  2. Ziffer 2
    Omnibusanhänger (mit dem ziehenden Omnibus verbunden und unverbunden) mit nicht mehr als 10 Plätzen
    für je weitere angefangene 5 Plätze
  3. Ziffer 3
    Omnibusse und Omnibusanhänger, die ausschließlich zur nichtgewerbsmäßigen Personenbeförderung oder zur Verwendung im Hotelwagen-Gewerbe bestimmt sind
    Einteilung nach Anzahl der Plätze wie Positionen 1 und 2

HAUPTGRUPPE römisch fünf. KRAFTWAGEN ZUR GÜTERBEFÖRDERUNG

A. Lastkraftwagen, Transportkarren, Wohnmobile mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht über 3 500 kg
  1. Ziffer eins
    Lastkraftwagen mit Beförderung von nicht mehr als 8 Personen außer dem Lenker und Sattelzugfahrzeuge
    mit einer höchsten zulässigen Nutzlast
    bis 500 kg
    über 500 bis 1 000 kg
    über 1 000 bis 3 000 kg
    über 3 000 bis 5 000 kg
    über 5 000 kg bis 15 000 kg
    über 15 000 kg
  2. Ziffer 2
    Transportkarren und Kraftwagen zur Güterbeförderung mit Antrieb durch elektrische Energie
    mit einer höchsten zulässigen Nutzlast
    bis 500 kg
    über 500 bis 1 000 kg
    über 1 000 bis 3 000 kg
    über 3 000 kg
  3. Ziffer 3
    Lastkraftwagen, die zum Ziehen von Anhängern auf für den Fahrzeugverkehr bestimmten Landflächen bestimmt sind, auch wenn sie eine beschränkte Ladefläche aufweisen
    Einteilung nach der Nutzlast wie Position 1
  4. Ziffer 4
    Lastkraftwagen mit Beförderung von mehr als 8 Personen außer dem Lenker
    zusätzlich zu den Prämien nach Position 1 bis zu insgesamt nicht
    mehr als 19 Plätzen außer dem Lenkerplatz
    für je weitere angefangene 5 Plätze
  5. Ziffer 5
    Lastkraftwagen zur gewerbsmäßigen Vermietung ohne Beistellung eines Lenkers
    Einteilung nach der Nutzlast wie Position 1
  6. Ziffer 6
    Wohnmobile (Spezialkraftwagen, die überwiegend für Schlaf- oder Aufenthaltszwecke ausgestattet sind) mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht über 3 500 kg

B. Zugmaschinen (einschließlich Einachszugmaschinen, die mit einem anderen Fahrzeug oder Gerät so verbunden sind, daß sie mit diesem ein einziges Kraftfahrzeug bilden), die nicht unter Hauptgruppe römisch sechs, Position 1 fallen
  1. Ziffer eins
    Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von
    1. Litera a
      nicht mehr als 25 km/h
    2. Litera b
      mehr als 25 km/h
      bis 23 kW (30 PS)
      über 23 bis 37 kW (30 bis 50 PS)
      über 37 kW (50 PS)
  2. Ziffer 2
    Zugmaschinen, die ausschließlich zur Verwendung im eigenen Betrieb von Schaustellern bestimmt sind
    Einteilung nach Bauartgeschwindigkeit und Motorleistung wie Position 1

C. Motorkarren, die nicht unter Hauptgruppe römisch sechs, Position 3 fallen

D. Sonderkraftfahrzeuge, die nicht oder nicht ausschließlich auf Rädern laufen, die nicht unter Hauptgruppe römisch sechs, Position 4 fallen
  1. Ziffer eins
    bei Fehlen der Voraussetzungen nach Position B. 2
  2. Ziffer 2
    bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Position B. 2

HAUPTGRUPPE römisch sechs. LANDWIRTSCHAFTLICHE KRAFTFAHRZEUGE

  1. Ziffer eins
    Zugmaschinen
  2. Ziffer 2
    Selbstfahrende Arbeitsmaschinen (einschließlich Mähdrescher)
  3. Ziffer 3
    Motorkarren
  4. Ziffer 4
    Sonderkraftfahrzeuge, die nicht oder nicht ausschließlich auf Rädern laufen

HAUPTGRUPPE römisch sieben. FAHRZEUGE MIT BESONDERER VERWENDUNGSBESTIMMUNG

  1. Ziffer eins
    Abschleppwagen einschließlich Lastkraftwagen, die mit einer Kranvorrichtung zum Abschleppen von Kraftfahrzeugen ausgestattet sind
  2. Ziffer 2
    Mähdrescher, die nicht unter Hauptgruppe römisch sechs, Position 2 fallen
  3. Ziffer 3
    Sonstige selbstfahrende Arbeitsmaschinen, die nicht unter Hauptgruppe römisch sechs, Position 2 fallen
  4. Ziffer 4
    1. Litera a
      Feuerwehrwagen und Kraftwagen für den Bergrettungsdienst
    2. Litera b
      Omnibusanhänger für Feuerwehren
  5. Ziffer 5
    Kraftwagen für den Rettungsdienst und Krankenwagen (ausgenommen Kraftwagen für den Bergrettungsdienst)
  6. Ziffer 6
    Leichenwagen
  7. Ziffer 7
    Müll- und Fäkalienabfuhrwagen
  8. Ziffer 8
    Fahrzeuge des Straßendienstes
  9. Ziffer 9
    Mannschaftstransportwagen des öffentlichen Sicherheitsdienstes

HAUPTGRUPPE römisch acht. SCHULFAHRZEUGE

  1. Ziffer eins
    Kraftwagen
  2. Ziffer 2
    Krafträder
  3. Ziffer 3
    Anhänger

HAUPTGRUPPE römisch neun. PROBEFAHRTKENNZEICHEN

für Probefahrten
  1. Ziffer eins
    mit Kraftwagen
  2. Ziffer 2
    mit Krafträdern
  3. Ziffer 3
    nur mit Motorfahrrädern
  4. Ziffer 4
    mit Anhängern
  5. Ziffer 5
    mit allen Arten von Fahrzeugen

HAUPTGRUPPE römisch zehn. FAHRZEUGE ZUR BEFÖRDERUNG GEFÄHRLICHER GÜTER

  1. Ziffer eins
    Kraftfahrzeuge, die ausschließlich oder vorwiegend zur Beförderung gefährlicher Güter bestimmt sind oder die einer besonderen Zulassung gemäß Paragraph 17, GGSt bedürfen
  2. Ziffer 2
    Kraftfahrzeuge, mit denen gefährliche Güter, jedoch nicht ausschließlich oder vorwiegend, befördert werden und die keiner besonderen Zulassung gemäß Paragraph 17, GGSt bedürfen
  3. Ziffer 3
    Anhänger

HAUPTGRUPPE römisch elf. ANHÄNGER

(soweit sie nicht in die Hauptgruppen römisch vier, römisch sieben, römisch acht oder römisch zehn fallen)

  1. Ziffer eins
    Anhänger für Krafträder
  2. Ziffer 2
    Sonstige Anhänger

Gesetzesnummer

10011671

Dokumentnummer

NOR12152567

Alte Dokumentnummer

N9199110575L