Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kfz-Haftpflichtversicherung - Tarifgliederung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 368/1987 aufgehoben durch BGBl. Nr. 721/1994Bundesgesetzblatt Nr. 368 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 721 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Text
Allgemeines
§ 1. (1) Der Tarif für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ist in der aus der Anlage ersichtlichen Weise zu gliedern.Paragraph eins, (1) Der Tarif für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ist in der aus der Anlage ersichtlichen Weise zu gliedern.
(2)Absatz 2,Maßgebend für die Einstufung der Fahrzeuge ist
hinsichtlich der Art des Fahrzeuges, der Motorleistung, des Hubraums, der Nutzlast oder der Anzahl der Plätze die Eintragung im Typenschein (Bescheid über die Einzelgenehmigung); Bruchteile der Angabe der Motorleistung sind auf volle Zahlen aufzurunden;
hinsichtlich der Verwendungsbestimmung der Fahrzeuge die im Zulassungsschein angegebene Verwendungsbestimmung.
(3)Absatz 3,Fahrzeuge, die nicht unter eine Position des Tarifs fallen, sind in die Position einzustufen, die ihnen nach den für die vom Versicherer getragene Gefahr maßgebenden Merkmalen am ehesten entspricht.
Dokumentnummer
NOR12151040
Alte Dokumentnummer
N9198722118S