Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
01.08.1987 bis 31.08.1994 — BGBl. Nr. 368/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 101.08.198731.08.1994 BGBl. Nr. 368/1987 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 721/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kfz-Haftpflichtversicherung - Tarifgliederung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 368 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 721 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.08.1987BGBl. Nr. 368/1987

Außerkrafttretensdatum

31.08.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 721/1994

Index

90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht

Text

Allgemeines

Paragraph eins, (1) Der Tarif für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ist in der aus der Anlage ersichtlichen Weise zu gliedern.

  1. Absatz 2,Maßgebend für die Einstufung der Fahrzeuge ist
    1. Ziffer eins
      hinsichtlich der Art des Fahrzeuges, der Motorleistung, des Hubraums, der Nutzlast oder der Anzahl der Plätze die Eintragung im Typenschein (Bescheid über die Einzelgenehmigung); Bruchteile der Angabe der Motorleistung sind auf volle Zahlen aufzurunden;
    2. Ziffer 2
      hinsichtlich der Verwendungsbestimmung der Fahrzeuge die im Zulassungsschein angegebene Verwendungsbestimmung.
  2. Absatz 3,Fahrzeuge, die nicht unter eine Position des Tarifs fallen, sind in die Position einzustufen, die ihnen nach den für die vom Versicherer getragene Gefahr maßgebenden Merkmalen am ehesten entspricht.

Gesetzesnummer

10011671

Dokumentnummer

NOR12151040

Alte Dokumentnummer

N9198722118S