Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kfz-Haftpflichtversicherung - Tarifgliederung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 368/1987 aufgehoben durch BGBl. Nr. 721/1994Bundesgesetzblatt Nr. 368 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 721 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Text
Motorleistung
§ 2. (1) Bei der Einstufung von Fahrzeugen nach der Motorleistung, für die im Typenschein (Bescheid über die Einzelgenehmigung) die Leistung sowohl in kW als auch in PS bemessen wird, ist die Bemessung in kW maßgebend.Paragraph 2, (1) Bei der Einstufung von Fahrzeugen nach der Motorleistung, für die im Typenschein (Bescheid über die Einzelgenehmigung) die Leistung sowohl in kW als auch in PS bemessen wird, ist die Bemessung in kW maßgebend.
(2)Absatz 2,Bei Fahrzeugen mit Kompressor ist der Berechnung die kleinere der als Motorleistung angegebenen Zahlen zugrunde zu legen.
Dokumentnummer
NOR12151041
Alte Dokumentnummer
N9198722119S