Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kfz-Haftpflichtversicherung - Tarifgliederung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 368/1987 aufgehoben durch BGBl. Nr. 721/1994Bundesgesetzblatt Nr. 368 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 721 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Text
Wechselkennzeichen
§ 3. Bei behördlicher Zuweisung eines Wechselkennzeichens ist der Prämienbemessung die Position des Fahrzeuges mit der höchsten Prämie zugrunde zu legen. Veränderungen der Prämie auf Grund der §§ 2 oder 3 der Verordnung über die Prämienbemessung nach dem Schadenverlauf in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, BGBl. Nr. 369/1987, sind hiebei nicht zu berücksichtigen. Paragraph 3, Bei behördlicher Zuweisung eines Wechselkennzeichens ist der Prämienbemessung die Position des Fahrzeuges mit der höchsten Prämie zugrunde zu legen. Veränderungen der Prämie auf Grund der Paragraphen 2, oder 3 der Verordnung über die Prämienbemessung nach dem Schadenverlauf in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, Bundesgesetzblatt Nr. 369 aus 1987,, sind hiebei nicht zu berücksichtigen.
Dokumentnummer
NOR12151042
Alte Dokumentnummer
N9198722120S