Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kfz-Haftpflichtversicherung - Tarifgliederung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 368/1987 aufgehoben durch BGBl. Nr. 721/1994Bundesgesetzblatt Nr. 368 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 721 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Text
Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung
§ 4. (1) Für Kraftwagen zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern ist die Prämie gesondert festzusetzen. Kraftwagen von Spediteuren sind stets wie Kraftwagen zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern zu behandeln.Paragraph 4, (1) Für Kraftwagen zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern ist die Prämie gesondert festzusetzen. Kraftwagen von Spediteuren sind stets wie Kraftwagen zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern zu behandeln.
(2)Absatz 2,Für die Einstufung von Sattelzugfahrzeugen ist die Nutzlast des Sattelanhängers mit der höchsten zulässigen Nutzlast, der mit dem Sattelzugfahrzeug gezogen werden darf, maßgebend.
Dokumentnummer
NOR12151043
Alte Dokumentnummer
N9198722121S