Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kfz-Haftpflichtversicherung - Tarifgliederung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 368/1987 aufgehoben durch BGBl. Nr. 721/1994Bundesgesetzblatt Nr. 368 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 721 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Text
Landwirtschaftliche Kraftfahrzeuge
§ 5. Landwirtschaftliche Kraftfahrzeuge sind Kraftfahrzeuge, die ausschließlich zur Verwendung in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und ihren Nebenbetrieben und in Betrieben land- und forstwirtschaftlicher Genossenschaften mit Ausnahme der der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, in der jeweils geltenden Fassung unterliegenden Betriebe bestimmt sind. Paragraph 5, Landwirtschaftliche Kraftfahrzeuge sind Kraftfahrzeuge, die ausschließlich zur Verwendung in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und ihren Nebenbetrieben und in Betrieben land- und forstwirtschaftlicher Genossenschaften mit Ausnahme der der Gewerbeordnung 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974,, in der jeweils geltenden Fassung unterliegenden Betriebe bestimmt sind.
Dokumentnummer
NOR12151044
Alte Dokumentnummer
N9198722122S