Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1987
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 296/1987 aufgehoben durch BGBl. Nr. 651/1994Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Text
Prämienbemessung nach dem Schadenverlauf
§ 10. (1) Unter Prämienbemessung nach dem Schadenverlauf ist die Veränderung der Prämie unter Bedachtnahme auf Entschädigungsleistungen zu verstehen, die der Versicherer aus dem Versicherungsvertrag erbracht hat oder zu erbringen hat.Paragraph 10, (1) Unter Prämienbemessung nach dem Schadenverlauf ist die Veränderung der Prämie unter Bedachtnahme auf Entschädigungsleistungen zu verstehen, die der Versicherer aus dem Versicherungsvertrag erbracht hat oder zu erbringen hat.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen hat mit Verordnung die allgemeinen Voraussetzungen für die Festsetzung einer Prämienbemessung nach dem Schadenverlauf zu bestimmen, wenn es dem Ausgleich der Interessen der Versicherten untereinander an einem wirksamen Versicherungsschutz zu angemessenen Prämien dient.
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Finanzen hat mit Verordnung auch zu bestimmen, bei welchen Fahrzeugen eine Prämienbemessung nach dem Schadenverlauf zu erfolgen hat.
Dokumentnummer
NOR12150937
Alte Dokumentnummer
N9198717753R