Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1987
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 296/1987 aufgehoben durch BGBl. Nr. 651/1994Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Text
Prämiennachlaß bei Anspruchsverzicht
§ 11. (1) Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung bestimmen, daß bei einem Verzicht auf bestimmte Ersatzansprüche des Versicherungsnehmers als geschädigten Dritten gegen den Versicherer, der eine Verminderung der von den Versicherungsunternehmen insgesamt getragenen Gefahr herbeiführt, ein Nachlaß von der Prämie zu gewähren ist.Paragraph 11, (1) Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung bestimmen, daß bei einem Verzicht auf bestimmte Ersatzansprüche des Versicherungsnehmers als geschädigten Dritten gegen den Versicherer, der eine Verminderung der von den Versicherungsunternehmen insgesamt getragenen Gefahr herbeiführt, ein Nachlaß von der Prämie zu gewähren ist.
(2)Absatz 2,Die Gewährung eines Nachlasses gemäß Abs. 1 ist nur zulässig, wennDie Gewährung eines Nachlasses gemäß Absatz eins, ist nur zulässig, wenn
sich der Versicherungsnehmer verpflichtet, auch die mitversicherten Personen zum Verzicht auf die gleichen Ersatzansprüche zu veranlassen,
sich der Verzicht auch auf die Ansprüche gegen den entschädigungspflichtigen Versicherten erstreckt, soweit diesem ein Deckungsanspruch aus dem Versicherungsvertrag zusteht.
Dokumentnummer
NOR12150938
Alte Dokumentnummer
N9198717754R