Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1987
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 296/1987 aufgehoben durch BGBl. Nr. 651/1994Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Inkrafttretensdatum
01.01.1994
Außerkrafttretensdatum
31.08.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 651/1994
Index
90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Text
Wirkung auf bestehende Verträge
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Neue Versicherungsbedingungen und Tarife sowie Änderungen von diesen gelten ab dem Zeitpunkt gemäß § 5 oder § 13 Abs. 1 auch für bestehende Versicherungsverträge. Ist eine niedrigere als die im Tarif festgesetzte Prämie vereinbart worden (§ 15), so ändert sich die Prämie im gleichen Verhältnis wie die Tarifprämie.Neue Versicherungsbedingungen und Tarife sowie Änderungen von diesen gelten ab dem Zeitpunkt gemäß Paragraph 5, oder Paragraph 13, Absatz eins, auch für bestehende Versicherungsverträge. Ist eine niedrigere als die im Tarif festgesetzte Prämie vereinbart worden (Paragraph 15,), so ändert sich die Prämie im gleichen Verhältnis wie die Tarifprämie.
(2)Absatz 2,Der Versicherungsvertrag kann vom Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats ab der Kundmachung gemäß § 13 Abs. 4 gekündigt werden, wenn sich die Prämie auf Grund des Abs. 1 erhöht hat. Die Kündigung wird frühestens mit dem in § 13 Abs. 1 erster Satz genannten Zeitpunkt wirksam.Der Versicherungsvertrag kann vom Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats ab der Kundmachung gemäß Paragraph 13, Absatz 4, gekündigt werden, wenn sich die Prämie auf Grund des Absatz eins, erhöht hat. Die Kündigung wird frühestens mit dem in Paragraph 13, Absatz eins, erster Satz genannten Zeitpunkt wirksam.
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2026
Dokumentnummer
NOR12153403
Alte Dokumentnummer
N9199224656J