Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1987
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 296/1987 aufgehoben durch BGBl. Nr. 651/1994Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Text
Wegfall des versicherten Interesses
§ 19. Der dauernde Wegfall des versicherten Interesses wird gegenüber dem Versicherer nur wirksam, wenn die Zulassung auf Grund einer Abmeldung erloschen, aufgehoben oder infolge Zeitablaufs erloschen und dem Versicherer der Typenschein oder der Bescheid über die Einzelgenehmigung überlassen worden ist. Paragraph 19, Der dauernde Wegfall des versicherten Interesses wird gegenüber dem Versicherer nur wirksam, wenn die Zulassung auf Grund einer Abmeldung erloschen, aufgehoben oder infolge Zeitablaufs erloschen und dem Versicherer der Typenschein oder der Bescheid über die Einzelgenehmigung überlassen worden ist.
Dokumentnummer
NOR12150946
Alte Dokumentnummer
N9198717762R