Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1987
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 296/1987 aufgehoben durch BGBl. Nr. 651/1994Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Text
Forderungsübergang
§ 20. Der Versicherer kann eine gemäß § 158f des Versicherungsvertragsgesetzes 1958 auf ihn übergegangene Forderung des geschädigten Dritten nur gegen einen Versicherten geltend machen, der durch sein Verhalten die Freiheit des Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung herbeigeführt oder an der Herbeiführung mitgewirkt hat. Paragraph 20, Der Versicherer kann eine gemäß Paragraph 158 f, des Versicherungsvertragsgesetzes 1958 auf ihn übergegangene Forderung des geschädigten Dritten nur gegen einen Versicherten geltend machen, der durch sein Verhalten die Freiheit des Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung herbeigeführt oder an der Herbeiführung mitgewirkt hat.
Dokumentnummer
NOR12150947
Alte Dokumentnummer
N9198717763R