Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1987
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 296/1987 aufgehoben durch BGBl. Nr. 651/1994Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21aParagraph 21 a
Inkrafttretensdatum
01.01.1994
Außerkrafttretensdatum
31.08.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 651/1994
Index
90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Text
Va. Abschnittrömisch fünf a. Abschnitt
Dienstleistungsverkehr
Pflichten der Versicherungsunternehmen
§ 21a.Paragraph 21 a,
(1)Absatz eins,Versicherungsunternehmen, die das Haftpflichtrisiko für im Inland zum Betrieb zugelassene Fahrzeuge versichern, dürfen die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung im Dienstleistungsverkehr nur betreiben, wenn sie sich an Einrichtungen, die dem Nachweis einer Haftung gemäß § 62 Abs. 1 KFG 1967 dienen, in gleicher Weise beteiligen wie Versicherungsunternehmen, die die Konzession zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung im Inland besitzen.Versicherungsunternehmen, die das Haftpflichtrisiko für im Inland zum Betrieb zugelassene Fahrzeuge versichern, dürfen die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung im Dienstleistungsverkehr nur betreiben, wenn sie sich an Einrichtungen, die dem Nachweis einer Haftung gemäß Paragraph 62, Absatz eins, KFG 1967 dienen, in gleicher Weise beteiligen wie Versicherungsunternehmen, die die Konzession zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung im Inland besitzen.
(2)Absatz 2,Unbeschadet sonstiger Erfordernisse darf der Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung im Dienstleistungsverkehr erst aufgenommen werden, wenn das Versicherungsunternehmen seine Beteiligung an der Einrichtung gemäß Abs. 1 vollzogen hat.Unbeschadet sonstiger Erfordernisse darf der Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung im Dienstleistungsverkehr erst aufgenommen werden, wenn das Versicherungsunternehmen seine Beteiligung an der Einrichtung gemäß Absatz eins, vollzogen hat.
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2026
Dokumentnummer
NOR12153405
Alte Dokumentnummer
N9199224658J