Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1987
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 296/1987 aufgehoben durch BGBl. Nr. 651/1994Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21cParagraph 21 c
Inkrafttretensdatum
01.01.1994
Außerkrafttretensdatum
31.08.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 651/1994
Index
90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Text
Technische Verbindlichkeiten
§ 21c.Paragraph 21 c,
Unbeschadet des § 78 Abs. 2 erster Satz VAG gilt der Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung im Dienstleistungsverkehr nur insoweit als inländisches Geschäft, als nicht die Bildung der technischen Rückstellungen den Rechtsvorschriften des Staates unterliegt, von dem aus oder in dem die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung im Dienstleistungsverkehr betrieben wird. Unbeschadet des Paragraph 78, Absatz 2, erster Satz VAG gilt der Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung im Dienstleistungsverkehr nur insoweit als inländisches Geschäft, als nicht die Bildung der technischen Rückstellungen den Rechtsvorschriften des Staates unterliegt, von dem aus oder in dem die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung im Dienstleistungsverkehr betrieben wird.
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2026
Dokumentnummer
NOR12153407
Alte Dokumentnummer
N9199224660J