Rechtstracker.at

§ 25 KHVG 1987

Fassungen
01.08.1987 bis 31.08.1994 — BGBl. Nr. 296/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2501.08.198731.08.1994 BGBl. Nr. 296/1987 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 651/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1987

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

01.08.1987BGBl. Nr. 296/1987

Außerkrafttretensdatum

31.08.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 651/1994

Abkürzung

KHVG 1987

Index

90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht

Text

Pflichten des geschädigten Dritten

Paragraph 25, (1) Der geschädigte Dritte, der seinen Schadenersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherten oder gegen den Versicherer geltend machen will, hat diesem das Schadenereignis binnen vier Wochen von dem Zeitpunkt an schriftlich anzuzeigen, zu dem er von der Person des Versicherers Kenntnis erhalten hat oder erhalten hätte müssen. Wenn er den Schadenersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherten gerichtlich geltend macht, hat er dies dem Versicherer unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

  1. Absatz 2,Der Versicherer kann vom geschädigten Dritten Auskunft verlangen, soweit sie zur Feststellung des Schadenereignisses und der Höhe des Schadens erforderlich und dem geschädigten Dritten zumutbar ist. Zur Vorlage von Belegen ist der geschädigte Dritte nur insoweit verpflichtet, als ihm die Beschaffung zugemutet werden kann.
  2. Absatz 3,Verletzt der geschädigte Dritte die Pflichten gemäß Absatz eins und 2, so beschränkt sich die Haftung des Versicherers auf den Betrag, den er auch bei gehöriger Erfüllung der Pflichten zu leisten gehabt hätte. Diese Rechtsfolge tritt bezüglich der Pflichten gemäß Absatz 2, nur ein, wenn der Versicherer den geschädigten Dritten vorher ausdrücklich schriftlich auf die Folgen der Verletzung hingewiesen hat.
  3. Absatz 4,Absatz 3, erster Satz gilt sinngemäß, wenn der Versicherungsnehmer mit dem Dritten ohne Einwilligung des Versicherers einen Vergleich abschließt oder dessen Anspruch anerkennt; Paragraph 154, Absatz 2, des Versicherungsvertragsgesetzes 1958 ist entsprechend anzuwenden.
  4. Absatz 5,Die Paragraphen 158 d und 158 e des Versicherungsvertragsgesetzes 1958 sind nicht anzuwenden.

Gesetzesnummer

10011672

Dokumentnummer

NOR12150952

Alte Dokumentnummer

N9198717768R