Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1987
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 296/1987 aufgehoben durch BGBl. Nr. 651/1994Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26Paragraph 26
Index
90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Text
VII. Abschnittrömisch sieben. Abschnitt
Außergewöhnliche Risken
Anspruchsberechtigung
§ 26. (1) Fahrzeugbesitzer, die nachweisen können, daß drei Versicherungsunternehmen, die die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung betreiben dürfen, den Abschluß eines Versicherungsvertrages für ein der Versicherungspflicht unterliegendes Fahrzeug abgelehnt haben, haben gegenüber dem Fachverband der Versicherungsunternehmungen den Anspruch, daß ihnen ein Versicherer zugewiesen wird. Die Versicherungsunternehmen, die den Abschluß eines Versicherungsvertrages ablehnen, haben hierüber eine schriftliche Bestätigung auszustellen.Paragraph 26, (1) Fahrzeugbesitzer, die nachweisen können, daß drei Versicherungsunternehmen, die die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung betreiben dürfen, den Abschluß eines Versicherungsvertrages für ein der Versicherungspflicht unterliegendes Fahrzeug abgelehnt haben, haben gegenüber dem Fachverband der Versicherungsunternehmungen den Anspruch, daß ihnen ein Versicherer zugewiesen wird. Die Versicherungsunternehmen, die den Abschluß eines Versicherungsvertrages ablehnen, haben hierüber eine schriftliche Bestätigung auszustellen.
(2)Absatz 2,Kommt der Fachverband der Versicherungsunternehmungen der Verpflichtung gemäß Abs. 1 nicht innerhalb von zwei Wochen nach, so hat die Versicherungsaufsichtsbehörde auf Antrag des Fahrzeugbesitzers unverzüglich einen Versicherer zuzuweisen.Kommt der Fachverband der Versicherungsunternehmungen der Verpflichtung gemäß Absatz eins, nicht innerhalb von zwei Wochen nach, so hat die Versicherungsaufsichtsbehörde auf Antrag des Fahrzeugbesitzers unverzüglich einen Versicherer zuzuweisen.
(3)Absatz 3,Als Versicherer darf gemäß Abs. 1 oder 2 nur ein Versicherungsunternehmen zugewiesen werden, das zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigt ist. Die Versicherungsunternehmen sind in alphabetischer Reihenfolge zuzuweisen.Als Versicherer darf gemäß Absatz eins, oder 2 nur ein Versicherungsunternehmen zugewiesen werden, das zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigt ist. Die Versicherungsunternehmen sind in alphabetischer Reihenfolge zuzuweisen.
(4)Absatz 4,Das Versicherungsunternehmen, das dem Fahrzeugbesitzer gemäß Abs. 1 oder 2 zugewiesen wurde, ist verpflichtet, für das betreffende Fahrzeug einen Versicherungsvertrag abzuschließen. Dieser Vertrag muß sich auf die Erfüllung der Versicherungspflicht beschränken; eine Erweiterung des örtlichen Geltungsbereiches gemäß § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 ist jedoch zulässig.Das Versicherungsunternehmen, das dem Fahrzeugbesitzer gemäß Absatz eins, oder 2 zugewiesen wurde, ist verpflichtet, für das betreffende Fahrzeug einen Versicherungsvertrag abzuschließen. Dieser Vertrag muß sich auf die Erfüllung der Versicherungspflicht beschränken; eine Erweiterung des örtlichen Geltungsbereiches gemäß Paragraph 2, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, ist jedoch zulässig.
Dokumentnummer
NOR12150953
Alte Dokumentnummer
N9198717769R