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§ 26 KHVG 1987

Fassungen
01.08.1987 bis 31.08.1994 — BGBl. Nr. 296/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2601.08.198731.08.1994 BGBl. Nr. 296/1987 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 651/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1987

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

01.08.1987BGBl. Nr. 296/1987

Außerkrafttretensdatum

31.08.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 651/1994

Abkürzung

KHVG 1987

Index

90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht

Text

römisch sieben. Abschnitt

Außergewöhnliche Risken

Anspruchsberechtigung

Paragraph 26, (1) Fahrzeugbesitzer, die nachweisen können, daß drei Versicherungsunternehmen, die die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung betreiben dürfen, den Abschluß eines Versicherungsvertrages für ein der Versicherungspflicht unterliegendes Fahrzeug abgelehnt haben, haben gegenüber dem Fachverband der Versicherungsunternehmungen den Anspruch, daß ihnen ein Versicherer zugewiesen wird. Die Versicherungsunternehmen, die den Abschluß eines Versicherungsvertrages ablehnen, haben hierüber eine schriftliche Bestätigung auszustellen.

  1. Absatz 2,Kommt der Fachverband der Versicherungsunternehmungen der Verpflichtung gemäß Absatz eins, nicht innerhalb von zwei Wochen nach, so hat die Versicherungsaufsichtsbehörde auf Antrag des Fahrzeugbesitzers unverzüglich einen Versicherer zuzuweisen.
  2. Absatz 3,Als Versicherer darf gemäß Absatz eins, oder 2 nur ein Versicherungsunternehmen zugewiesen werden, das zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigt ist. Die Versicherungsunternehmen sind in alphabetischer Reihenfolge zuzuweisen.
  3. Absatz 4,Das Versicherungsunternehmen, das dem Fahrzeugbesitzer gemäß Absatz eins, oder 2 zugewiesen wurde, ist verpflichtet, für das betreffende Fahrzeug einen Versicherungsvertrag abzuschließen. Dieser Vertrag muß sich auf die Erfüllung der Versicherungspflicht beschränken; eine Erweiterung des örtlichen Geltungsbereiches gemäß Paragraph 2, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, ist jedoch zulässig.

Gesetzesnummer

10011672

Dokumentnummer

NOR12150953

Alte Dokumentnummer

N9198717769R