Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1987
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 296/1987 aufgehoben durch BGBl. Nr. 651/1994Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 27Paragraph 27
Index
90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Text
Prämienbemessung
§ 27. Für einen Versicherungsvertrag gemäß § 26 kann entsprechend einer vom Versicherer getragenen höheren Gefahr entweder Paragraph 27, Für einen Versicherungsvertrag gemäß Paragraph 26, kann entsprechend einer vom Versicherer getragenen höheren Gefahr entweder
ein Zuschlag zu der sich aus dem Unternehmenstarif ergebenden Prämie von höchstens 50 vH oder
unbeschadet eines gemäß § 12 Abs. 2 vorgesehenen Schadenersatzbeitrages ein Schadenersatzbeitrag vorgesehen werden, der für ein Versicherungsjahr das Ausmaß der Jahresprämie nicht übersteigen darf.unbeschadet eines gemäß Paragraph 12, Absatz 2, vorgesehenen Schadenersatzbeitrages ein Schadenersatzbeitrag vorgesehen werden, der für ein Versicherungsjahr das Ausmaß der Jahresprämie nicht übersteigen darf.
Dokumentnummer
NOR12150954
Alte Dokumentnummer
N9198717770R