Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1987
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 296/1987 aufgehoben durch BGBl. Nr. 651/1994Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 29Paragraph 29
Index
90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Text
Verfahren
§ 29. (1) Der Ausschuß für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung hat sich eine Geschäftsordnung zu geben.Paragraph 29, (1) Der Ausschuß für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung hat sich eine Geschäftsordnung zu geben.
(2)Absatz 2,Der Ausschuß faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Ausschuß ist bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder beschlußfähig.
(3)Absatz 3,Die in der Minderheit gebliebenen Mitglieder können begründete Minderheitsvoten abgeben, die dem Bundesminister für Finanzen zur Kenntnis zu bringen sind.
(4)Absatz 4,Der Ausschuß hat zu seinen Beratungen Vertreter des Bundesministers für Finanzen, in Angelegenheiten, in denen das Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr oder dem Bundesminister für Justiz herzustellen ist, auch Vertreter dieser Bundesminister einzuladen. Diese sind anzuhören. Der Ausschuß darf ferner zu seinen Beratungen Sachverständige beiziehen.
Schlagworte
Beschlußfassung
Dokumentnummer
NOR12150956
Alte Dokumentnummer
N9198717772R