Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1987
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 296/1987 aufgehoben durch BGBl. Nr. 651/1994Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 35Paragraph 35
Index
90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Text
Bestehender Tarif
§ 35. (1) Solange nicht ein neuer Tarif oder eine Änderung des Tarifs gemäß § 13 Abs. 1 angewendet wird, ist der unmittelbar vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltende Tarif weiter anzuwenden.Paragraph 35, (1) Solange nicht ein neuer Tarif oder eine Änderung des Tarifs gemäß Paragraph 13, Absatz eins, angewendet wird, ist der unmittelbar vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltende Tarif weiter anzuwenden.
§ 15 ist auf diesen Tarif anzuwenden.Paragraph 15, ist auf diesen Tarif anzuwenden.
(2)Absatz 2,Als Zeitpunkt, ab dem ein neuer Unternehmenstarif oder eine Änderung des Unternehmenstarifs angewendet wird (§ 13 Abs. 1), kommt auch der 1. März 1988 in Betracht.Als Zeitpunkt, ab dem ein neuer Unternehmenstarif oder eine Änderung des Unternehmenstarifs angewendet wird (Paragraph 13, Absatz eins,), kommt auch der 1. März 1988 in Betracht.
Dokumentnummer
NOR12150962
Alte Dokumentnummer
N9198717778R