Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1987
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 296/1987 aufgehoben durch BGBl. Nr. 651/1994Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 37Paragraph 37
Index
90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Text
Ausschuß
§ 37. Der Ausschuß für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (§ 28) ist innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu seiner konstituierenden Sitzung vom Bundesminister für Finanzen einzuberufen. Dieser hat in die Sitzung einen Vertreter zu entsenden, der die Sitzung zur Wahl des ersten Vorsitzenden und seines Stellvertreters zu leiten hat. Paragraph 37, Der Ausschuß für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (Paragraph 28,) ist innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu seiner konstituierenden Sitzung vom Bundesminister für Finanzen einzuberufen. Dieser hat in die Sitzung einen Vertreter zu entsenden, der die Sitzung zur Wahl des ersten Vorsitzenden und seines Stellvertreters zu leiten hat.
Dokumentnummer
NOR12150964
Alte Dokumentnummer
N9198717780R