Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1987
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 296/1987 aufgehoben durch BGBl. Nr. 651/1994Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Text
Aufbau des Tarifes
§ 8. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat die Gliederung des Tarifes gemäß den Abs. 2 bis 4 entsprechend der unterschiedlichen vom Versicherer getragenen Gefahr mit Verordnung zu bestimmen.Paragraph 8, (1) Der Bundesminister für Finanzen hat die Gliederung des Tarifes gemäß den Absatz 2 bis 4 entsprechend der unterschiedlichen vom Versicherer getragenen Gefahr mit Verordnung zu bestimmen.
(2)Absatz 2,Eigene Hauptgruppen sind jedenfalls für folgende Fahrzeuge zu bilden:
Krafträder (§ 3 Abs. 1 Z 1 KFG 1967),Krafträder (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, KFG 1967),
Personen- und Kombinationskraftwagen (§ 3 Abs. 1 Z 2 lit. a und b KFG 1967),Personen- und Kombinationskraftwagen (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und b KFG 1967),
Omnibusse (§ 3 Abs. 1 Z 2 lit. c KFG 1967) und Omnibusanhänger (§ 2 Z 25a KFG 1967),Omnibusse (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, KFG 1967) und Omnibusanhänger (Paragraph 2, Ziffer 25 a, KFG 1967),
Lastkraftwagen, Zugmaschinen und Motorkarren (§ 3 Abs. 1 Z 2 lit. d bis f KFG 1967),Lastkraftwagen, Zugmaschinen und Motorkarren (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d bis f KFG 1967),
Anhänger (§ 3 Abs. 1 Z 4 KFG 1967) außer Omnibusanhängern,Anhänger (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, KFG 1967) außer Omnibusanhängern,
Kraftfahrzeuge und Anhänger, die zur Beförderung gefährlicher Güter bestimmt sind oder mit denen gefährliche Güter befördert werden (§ 1 Abs. 1 Z 2 GGSt).Kraftfahrzeuge und Anhänger, die zur Beförderung gefährlicher Güter bestimmt sind oder mit denen gefährliche Güter befördert werden (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, GGSt).
(3)Absatz 3,Fahrzeuge mit besonderer Verwendungsbestimmung sind aus den in Abs. 2 angeführten Hauptgruppen auszuscheiden und in eigenen Hauptgruppen zusammenzufassen, soweit dies wegen der vom Versicherer getragenen Gefahr erforderlich ist. Fahrzeuge und Anhänger, die in Abs. 2 nicht erfaßt sind, sind je nach der vom Versicherer getragenen Gefahr in den Tarif einzuordnen.Fahrzeuge mit besonderer Verwendungsbestimmung sind aus den in Absatz 2, angeführten Hauptgruppen auszuscheiden und in eigenen Hauptgruppen zusammenzufassen, soweit dies wegen der vom Versicherer getragenen Gefahr erforderlich ist. Fahrzeuge und Anhänger, die in Absatz 2, nicht erfaßt sind, sind je nach der vom Versicherer getragenen Gefahr in den Tarif einzuordnen.
(4)Absatz 4,Soweit es einer schadengerechten Verteilung der Prämienlast auf die Versicherungsnehmer und deren Interesse an einem wirksamen Versicherungsschutz zu angemessenen Prämien dient, ist der Tarif innerhalb der Hauptgruppen für gleichartige Fahrzeuge nach den für die vom Versicherer getragene Gefahr wesentlichen Merkmalen zu gliedern. Für Fahrzeuge mit besonderer Verwendungsbestimmung kann innerhalb der Hauptgruppen im Hinblick auf die vom Versicherer getragene Gefahr die Festsetzung von Zu- und Abschlägen von den Prämien oder eine gesonderte Prämienbemessung vorgesehen werden.
Dokumentnummer
NOR12150935
Alte Dokumentnummer
N9198717751R