Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1987
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 296/1987 aufgehoben durch BGBl. Nr. 651/1994Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Text
Schadenersatzbeitrag
§ 9. (1) Schadenersatzbeitrag ist der teilweise Ersatz von Entschädigungsleistungen, die der Versicherer zu seinen Lasten erbracht hat, durch den Versicherungsnehmer.Paragraph 9, (1) Schadenersatzbeitrag ist der teilweise Ersatz von Entschädigungsleistungen, die der Versicherer zu seinen Lasten erbracht hat, durch den Versicherungsnehmer.
(2)Absatz 2,Der Schadenersatzbeitag gilt für den Fall des Zahlungsverzuges als Prämie, auf die die §§ 38 und 39 des Versicherungsvertragsgesetzes 1958 sinngemäß anzuwenden sind. Der Schadenersatzbeitrag ist Versicherungsentgelt im Sinne des Versicherungssteuergesetzes 1953, BGBl. Nr. 133, in der jeweils geltenden Fassung; er ist im Jahresabschluß des Versicherungsunternehmens als Prämie auszuweisen.Der Schadenersatzbeitag gilt für den Fall des Zahlungsverzuges als Prämie, auf die die Paragraphen 38 und 39 des Versicherungsvertragsgesetzes 1958 sinngemäß anzuwenden sind. Der Schadenersatzbeitrag ist Versicherungsentgelt im Sinne des Versicherungssteuergesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 133, in der jeweils geltenden Fassung; er ist im Jahresabschluß des Versicherungsunternehmens als Prämie auszuweisen.
Dokumentnummer
NOR12150936
Alte Dokumentnummer
N9198717752R