Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Straßentunnelverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 270/1987 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 145/1998Bundesgesetzblatt Nr. 270 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Text
Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung gilt für nationale und internationale Beförderungen nach GGSt und ADR, BGBl. Nr. 522/1973 in der geltenden Fassung, und nur für Beförderungseinheiten, die mit orangefarbenen Tafeln (Rn. 10 500 ADR) zu kennzeichnen sind und nur auf den im Anhang zu dieser Verordnung angeführten Straßenstrecken. Paragraph eins, Diese Verordnung gilt für nationale und internationale Beförderungen nach GGSt und ADR, Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1973, in der geltenden Fassung, und nur für Beförderungseinheiten, die mit orangefarbenen Tafeln (Rn. 10 500 ADR) zu kennzeichnen sind und nur auf den im Anhang zu dieser Verordnung angeführten Straßenstrecken.
Dokumentnummer
NOR12151019
Alte Dokumentnummer
N9198722088S