Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
13.01.1990 bis 31.08.1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 313.01.199031.08.1998 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 145/1998
§ 301.07.198712.01.1990 BGBl. Nr. 270/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Straßentunnelverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 270 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

13.01.1990

Außerkrafttretensdatum

31.08.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 145/1998

Index

90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht

Text

Verkehr auf den Tunnelstrecken gemäß

dem Anhang zu dieser Verordnung

Paragraph 3, (1) Mit Beförderungseinheiten nach GGSt und ADR darf im Tunnel nicht überholt werden.

  1. Absatz 2,Zwei Beförderungseinheiten nach GGSt und ADR, die mit orangefarbenen Tafeln zu kennzeichnen sind, dürfen auf den im Anhang zu dieser Verordnung angeführten Tunnelstrecken nicht nebeneinander fahren. Zwischen hintereinander fahrenden oder anhaltenden Beförderungseinheiten nach GGSt und ADR, die mit orangefarbenen Tafeln zu kennzeichnen sind, ist ein Abstand von mindestens 200 m einzuhalten.
  2. Absatz 3,Werden im Anhang genannte Tunnel von einer Tunnelwarte überwacht, so hat der Lenker diese vor der Durchfahrt über die im Beförderungspapier angegebene ADR-Klassifizierung sowie über die Beförderungsmenge des Gutes zum Zwecke der Information bei etwaigen Unfällen oder Zwischenfällen zu verständigen.

Anmerkung

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 22/1990

Gesetzesnummer

10011674

Dokumentnummer

NOR12152053

Alte Dokumentnummer

N9199010778L