Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Straßentunnelverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 270/1987 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 145/1998Bundesgesetzblatt Nr. 270 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Text
Verkehr auf den Tunnelstrecken gemäß
dem Anhang zu dieser Verordnung
§ 3. (1) Mit Beförderungseinheiten nach GGSt und ADR darf im Tunnel nicht überholt werden.Paragraph 3, (1) Mit Beförderungseinheiten nach GGSt und ADR darf im Tunnel nicht überholt werden.
(2)Absatz 2,Zwei Beförderungseinheiten nach GGSt und ADR, die mit orangefarbenen Tafeln zu kennzeichnen sind, dürfen auf den im Anhang zu dieser Verordnung angeführten Tunnelstrecken nicht nebeneinander fahren. Zwischen hintereinander fahrenden oder anhaltenden Beförderungseinheiten nach GGSt und ADR, die mit orangefarbenen Tafeln zu kennzeichnen sind, ist ein Abstand von mindestens 200 m einzuhalten.
(3)Absatz 3,Werden im Anhang genannte Tunnel von einer Tunnelwarte überwacht, so hat der Lenker diese vor der Durchfahrt über die im Beförderungspapier angegebene ADR-Klassifizierung sowie über die Beförderungsmenge des Gutes zum Zwecke der Information bei etwaigen Unfällen oder Zwischenfällen zu verständigen.
Anmerkung
ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 22/1990
Dokumentnummer
NOR12152053
Alte Dokumentnummer
N9199010778L