Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Atemalkoholmeßgeräte
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 106/1987 aufgehoben durch BGBl. Nr. 789/1994Bundesgesetzblatt Nr. 106 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 789 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Inkrafttretensdatum
23.07.1988
Außerkrafttretensdatum
30.09.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 789/1994
Index
90/01 Straßenverkehrsrecht
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Behörde darf zur Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt mit den in § 1 bestimmten Geräten nur hiefür besonders geschulte und in der Überwachung der Einhaltung straßenpolizeilicher Vorschriften tätige Organe der Bundessicherheitswache, der Bundesgendarmerie oder, wenn einer Gemeinde die Handhabung des § 5 Abs. 2a lit. b StVO übertragen worden ist (§ 94c Abs. 1 StVO), des Gemeindewachkörpers dieser Gemeinde ermächtigen.Die Behörde darf zur Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt mit den in Paragraph eins, bestimmten Geräten nur hiefür besonders geschulte und in der Überwachung der Einhaltung straßenpolizeilicher Vorschriften tätige Organe der Bundessicherheitswache, der Bundesgendarmerie oder, wenn einer Gemeinde die Handhabung des Paragraph 5, Absatz 2 a, Litera b, StVO übertragen worden ist (Paragraph 94 c, Absatz eins, StVO), des Gemeindewachkörpers dieser Gemeinde ermächtigen.
(2)Absatz 2,Der Inhalt der Ermächtigung ist in einer dem Organ zu übergebenden Urkunde anzuführen. Das Organ ist verpflichtet, bei der Amtshandlung diese Urkunde auf Verlangen jener Person, deren Atemluft untersucht werden soll, vorzuweisen.
(3)Absatz 3,Die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt ist entweder am Ort der Amtshandlung oder bei der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle, bei der sich ein Atemalkoholmeßgerät gemäß § 1 befindet, unter größtmöglicher Schonung des Ansehens der Person vorzunehmen.Die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt ist entweder am Ort der Amtshandlung oder bei der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle, bei der sich ein Atemalkoholmeßgerät gemäß Paragraph eins, befindet, unter größtmöglicher Schonung des Ansehens der Person vorzunehmen.
Schlagworte
Sicherheitswache, Gendarmerie
Zuletzt aktualisiert am
01.03.2013
Dokumentnummer
NOR12150925
Alte Dokumentnummer
N9198717657R