Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
23.07.1988 bis 30.09.1994
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 223.07.198830.09.1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 789/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Atemalkoholmeßgeräte

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 106 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 789 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

23.07.1988

Außerkrafttretensdatum

30.09.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 789/1994

Index

90/01 Straßenverkehrsrecht

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Behörde darf zur Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt mit den in Paragraph eins, bestimmten Geräten nur hiefür besonders geschulte und in der Überwachung der Einhaltung straßenpolizeilicher Vorschriften tätige Organe der Bundessicherheitswache, der Bundesgendarmerie oder, wenn einer Gemeinde die Handhabung des Paragraph 5, Absatz 2 a, Litera b, StVO übertragen worden ist (Paragraph 94 c, Absatz eins, StVO), des Gemeindewachkörpers dieser Gemeinde ermächtigen.
  2. Absatz 2,Der Inhalt der Ermächtigung ist in einer dem Organ zu übergebenden Urkunde anzuführen. Das Organ ist verpflichtet, bei der Amtshandlung diese Urkunde auf Verlangen jener Person, deren Atemluft untersucht werden soll, vorzuweisen.
  3. Absatz 3,Die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt ist entweder am Ort der Amtshandlung oder bei der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle, bei der sich ein Atemalkoholmeßgerät gemäß Paragraph eins, befindet, unter größtmöglicher Schonung des Ansehens der Person vorzunehmen.

Schlagworte

Sicherheitswache, Gendarmerie

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2013

Gesetzesnummer

10011676

Dokumentnummer

NOR12150925

Alte Dokumentnummer

N9198717657R