Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Atemalkoholmeßgeräte
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 106/1987 aufgehoben durch BGBl. Nr. 789/1994Bundesgesetzblatt Nr. 106 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 789 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
90/01 Straßenverkehrsrecht
Text
§ 3.Paragraph 3,
Die Schulung (§ 2) hat sich Die Schulung (Paragraph 2,) hat sich
auf die Feststellung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Vornahme der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt und auf die Bedeutung des Ergebnisses dieser Untersuchung für die betroffene Person und
auf die Wirkungsweise, die Handhabung und die zweckmäßige Anwendung der in § 1 bestimmten Geräte sowie auf die Auswertung des Ergebnisses der Atemluftuntersuchung mit einem solchen Gerätauf die Wirkungsweise, die Handhabung und die zweckmäßige Anwendung der in Paragraph eins, bestimmten Geräte sowie auf die Auswertung des Ergebnisses der Atemluftuntersuchung mit einem solchen Gerät
zu erstrecken.
Zuletzt aktualisiert am
01.03.2013
Dokumentnummer
NOR12150926
Alte Dokumentnummer
N9198717658R