Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bestimmung des Straßenverlaufes der Bill Gailtal Straße im Bereich der Gemeinden Hohenthurn und Nötsch im Gailtal
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 40/1987 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 40 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
96/01 Bundesstraßengesetz 1971
Text
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 111 Gailtal Straße wird im Bereich der Gemeinden Hohenthurn und Nötsch im Gailtal wie folgt bestimmt:
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 7,20, überquert in der Folge die Gail, umfährt den Ort Nötsch im Gailtal im Westen und bindet bei km 8,99 wieder in den Bestand ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse aus den beim Bundesministerium für Bauten und Technik, beim Amt der Kärntner Landesregierung sowie bei den Gemeinden Hohenthurn und Nötsch im Gailtal aufliegenden Planunterlagen im Maßstab 1 : 2 000 zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.Paragraph 15, Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2026
Dokumentnummer
NOR12150766
Alte Dokumentnummer
N9198710085X