Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 23 Lahnsattel Straße im Bereich der Gemeinde Kapellen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 142/1987 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
96/01 Bundesstraßengesetz 1971
Text
Der Straßenteil der B 23 Lahnsattel Straße von km 6,026 bis km 7,138 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 11. Jänner 1977, BGBl. Nr. 45, bestimmten - Abschnitt „Umfahrung Kapellen“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.Der Straßenteil der B 23 Lahnsattel Straße von km 6,026 bis km 7,138 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 11. Jänner 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 45, bestimmten - Abschnitt „Umfahrung Kapellen“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.
Zuletzt aktualisiert am
17.08.2026
Dokumentnummer
NOR12150758
Alte Dokumentnummer
N9198710077X