Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 138 Pyhrnpaß Straße im Bereich der Gemeinde Schlierbach
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 247/1987 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 247 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
96/01 Bundesstraßengesetz 1971
Text
Der Straßenteil der B 138 Pyhrnpaß Straße von km 31,50 (alt) bis km 33,31 (alt) wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 11. Jänner 1978, BGBl. Nr. 60, bestimmten - Abschnitt „Galgenau“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.Der Straßenteil der B 138 Pyhrnpaß Straße von km 31,50 (alt) bis km 33,31 (alt) wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 11. Jänner 1978, Bundesgesetzblatt Nr. 60, bestimmten - Abschnitt „Galgenau“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.
Zuletzt aktualisiert am
12.03.2026
Dokumentnummer
NOR12150752
Alte Dokumentnummer
N9198710071X