Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bestimmung des Straßenverlaufes der B 21 Gutensteiner Straße im Bereich der Gemeinden Halltal und Mariazell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 375/1987 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 375 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
96/01 Bundesstraßengesetz 1971
Text
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 21 Gutensteiner Straße wird im Bereich der Gemeinden Halltal und Mariazell wie folgt bestimmt:
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 98,47, steigt in 4 Kehren unter mehrfacher Kreuzung und teilweiser Mitbenützung der bestehenden Trasse und bindet bei km 99,975 wieder in den Bestand ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung sowie bei den Gemeinden Halltal und Mariazell aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. B0-21-02 im Maßstab 1 : 2 000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.Paragraph 15, Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2026
Dokumentnummer
NOR12150749
Alte Dokumentnummer
N9198710068X