Kurztitel
Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 138 Pyhrnpaß Straße im Bereich der Gemeinden Kirchdorf an der Krems und Micheldorf in Oberösterreich
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 529/1987 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
Index
96/01 Bundesstraßengesetz 1971
Text
Der Straßenteil der B 138 Pyhrnpaß Straße von km 35,20 (alt) bis km 38,91 (alt) wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 17. Mai 1979, BGBl. Nr. 229, bestimmten - Abschnitt „Micheldorf“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.Der Straßenteil der B 138 Pyhrnpaß Straße von km 35,20 (alt) bis km 38,91 (alt) wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 17. Mai 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 229, bestimmten - Abschnitt „Micheldorf“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.
Im einzelnen ist der Verlauf des aufgelassenen Straßenabschnittes (gelb ausgewiesen) aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung sowie bei den Gemeinden Kirchdorf an der Krems und Micheldorf in Oberösterreich aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. 7620 im Maßstab 1 : 2 880) zu ersehen.