Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 138 Pyhrnpaß Straße im Bereich der Gemeinden Steinhaus und Sattledt
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 530/1987 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 530 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
96/01 Bundesstraßengesetz 1971
Text
Der Straßenteil der B 138 Pyhrnpaß Straße von km 7,00 (alt) bis km 10,80 (alt) wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 30. Juli 1974, BGBl. Nr. 519, bestimmten - Abschnitt „Unterhart“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.Der Straßenteil der B 138 Pyhrnpaß Straße von km 7,00 (alt) bis km 10,80 (alt) wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 30. Juli 1974, Bundesgesetzblatt Nr. 519, bestimmten - Abschnitt „Unterhart“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.
Zuletzt aktualisiert am
12.03.2026
Dokumentnummer
NOR12150734
Alte Dokumentnummer
N9198710056X